BdB will klare Regeln bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen

Ärztliche Zwangsmaßnahmen gehören zu den schwersten Eingriffen in die Rechte eines Menschen. Sie dürfen nur das letzte Mittel sein. In wenigen Ausnahmefällen kann aber eine zwangsweise Behandlung notwendig sein. Dies ist derzeit nur in einem Krankenhaus möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat diese ausnahmslose Voraussetzung eines Krankenhausaufenthaltes für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis Ende 2026 eine Möglichkeit zu schaffen, dass eine ärztliche Zwangsmaßnahme unter engen Voraussetzungen auch außerhalb eines Krankenhauses stattfinden kann.

BdB-Vorsitzende im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Bun­des­ver­band der Berufsbetreuer*innen (BdB) unter­stützt die­ses Ziel grund­sätz­lich und hat­te sich bereits bei der Anhö­rung vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in die­se Rich­tung aus­ge­spro­chen. Er sieht im vor­lie­gen­den Gesetz­ent­wurf die­ses Ziel jedoch nicht erreicht.

Die BdB-Vor­sit­zen­de Hülya Özkan sprach als Sach­ver­stän­di­ge bei der öffent­li­chen Anhö­rung des Aus­schus­ses für Recht und Ver­brau­cher­schutz des Deut­schen Bun­des­ta­ges.

„Ärzt­li­che Zwangs­maß­nah­men müs­sen immer „Ulti­ma Ratio“ blei­ben. Der Schutz und die Selbst­be­stim­mung der betrof­fe­nen Men­schen ste­hen an ers­ter Stel­le. Aber gera­de des­halb brau­chen wir für die weni­gen schwie­ri­gen Aus­nah­me­fäl­le eine Rege­lung, die in der Lebens­wirk­lich­keit auch funk­tio­niert“, sagt Hülya Özkan.

Hülya Özkan, BdB-Vor­sit­zen­de, im Rechts­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges © Volo­dym­yr Sin­die­iev

Selbstbestimmung muss Maßstab bleiben

Nach der Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes will und muss die Bun­des­re­gie­rung eng begrenz­te Aus­nah­men ermög­li­chen. Der Kran­ken­haus­auf­ent­halt soll wei­ter­hin der Regel­fall blei­ben.

„Es geht nicht dar­um, Zwangs­be­hand­lun­gen außer­halb von Kran­ken­häu­sern zur Nor­ma­li­tät zu machen. Im Gegen­teil: Sie müs­sen die abso­lu­te Aus­nah­me blei­ben“, unter­streicht die BdB-Vor­sit­zen­de. „Aber wenn der Gesetz­ge­ber eine Aus­nah­me schafft, muss er die Fäl­le erfas­sen, in denen die Aus­nah­me zum Schutz des betrof­fe­nen Men­schen tat­säch­lich gebraucht wird. Dafür brau­chen wir kla­re Regeln, eine ech­te Ein­zel­fall­prü­fung und den kon­se­quen­ten Schutz der Selbst­be­stim­mung.“

Rechts­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges © Volo­dym­yr Sin­die­iev

Ausnahme vorgesehen – in der Praxis aber kaum möglich

Der BdB sieht einen Wider­spruch zwi­schen Geset­zes­in­ten­ti­on und Geset­zes­be­grün­dung. Der Norm­text des Geset­zes­ent­wurfs sieht zwar Aus­nah­me­mög­lich­kei­ten vor, doch die­se Aus­nah­me soll laut Begrün­dung nicht grei­fen, wenn ein betrof­fe­ner Mensch mit kör­per­li­chem Zwang an den alter­na­ti­ven Behand­lungs­ort gebracht wer­den müss­te. Genau das dürf­te aber für die weni­gen Aus­nah­me­fäl­le, für die die Rege­lung über­haupt geschaf­fen wer­den soll, not­wen­dig sein.

„Der Gesetz­ent­wurf eröff­net eine Aus­nah­me und schließt die­se durch sei­ne Begrün­dung prak­tisch wie­der. Wer sich gegen eine Behand­lung wehrt, wird sich in der Regel auch gegen die Fahrt zum Behand­lungs­ort weh­ren. Wenn dann jeder kör­per­li­che Zwang bei der Ver­brin­gung die Aus­nah­me aus­schließt, läuft die neue Rege­lung ins Lee­re“, erklärt Hülya Özkan.

Rechts­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges © Volo­dym­yr Sin­die­iev

Der BdB for­dert des­halb, dass die Mög­lich­keit bestehen muss, im Ein­zel­fall abzu­wä­gen: Wel­che mit der Ver­brin­gung ver­bun­de­nen Belas­tung ist für den betrof­fe­nen Men­schen grö­ßer – die mit der Ver­brin­gung und Behand­lung in einem Kran­ken­haus oder die mit der Ver­brin­gung und Behand­lung an einem geeig­ne­ten ande­ren Ort?

Keine Zwangsbehandlung in den eigenen vier Wänden

Der BdB warnt zugleich davor, dass mit der Geset­zes­be­grün­dung die Aus­nah­me­re­ge­lung zu weit aus­ge­legt wer­den könn­te. Denn wenn eine zwangs­wei­se Ver­brin­gung an einen alter­na­ti­ven Behand­lungs­ort aus­ge­schlos­sen wird, könn­te als mög­li­cher Behand­lungs­ort letzt­lich die eige­ne Woh­nung oder das eige­ne Zim­mer in einer Ein­rich­tung übrig­blei­ben. Das lehnt der Ver­band ab.

„Die eige­ne Woh­nung muss ein geschütz­ter Ort blei­ben. Eine Zwangs­be­hand­lung in den eige­nen vier Wän­den hal­ten wir für den fal­schen Weg. Der Gesetz­ge­ber muss ein­deu­tig for­mu­lie­ren, wel­che alter­na­ti­ven Behand­lungs­or­te gemeint sind und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen sie infra­ge kom­men“, for­dert Hülya Özkan.

Aus Sicht des BdB ist eine ein­deu­ti­ge Geset­zes­be­grün­dung beson­ders wich­tig. Sie wird spä­ter von Gerich­ten her­an­ge­zo­gen, wenn die neu­en gesetz­li­chen Rege­lun­gen aus­ge­legt und ange­wen­det wer­den.

Verdeckte Medikamentengabe: BdB sieht Klärungsbedarf

Unklar ist aus Sicht des BdB auch eine Pas­sa­ge zur medi­ka­men­tö­sen Behand­lung. Die Geset­zes­be­grün­dung beschreibt eine Behand­lung mit Medi­ka­men­ten, die ohne unmit­tel­ba­ren kör­per­li­chen Zwang durch­ge­führt wird.

Der BdB sieht hier die Gefahr von Miss­ver­ständ­nis­sen. Denn wenn ein Mensch der Ein­nah­me eines Medi­ka­ments zustimmt, liegt kei­ne Zwangs­be­hand­lung und damit kein Anwen­dungs­be­reich des § 1832 BGB vor. Lehnt er die Ein­nah­me hin­ge­gen ab, stellt sich die Fra­ge, was eine Medi­ka­men­ten­ga­be „ohne unmit­tel­ba­ren kör­per­li­chen Zwang“ kon­kret bedeu­ten soll.

„Hier darf kein Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum ent­ste­hen. Vor allem darf die For­mu­lie­rung nicht so ver­stan­den wer­den, dass eine ver­deck­te Medi­ka­men­ten­ga­be durch die Hin­ter­tür zur zuläs­si­gen Zwangs­maß­nah­me wird“, betont Hülya Özkan. „Bei einem so schwe­ren Grund­rechts­ein­griff brau­chen Betrof­fe­ne, Betreue­rin­nen und Betreu­er, Ärz­tin­nen und Ärz­te sowie die Gerich­te größt­mög­li­che Rechts­si­cher­heit.“

Der BdB for­dert des­halb eine ein­deu­ti­ge Klar­stel­lung in der Geset­zes­be­grün­dung.

Mehr Infor­ma­tio­nen: www.berufsbetreuung.de | Lin­ke­dIn

Hülya Özkan, Vor­sit­zen­de des Bun­des­ver­bands der Berufsbetreuer*innen © Volo­dym­yr Sin­die­iev

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